§ 3b – Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
(1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen), kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden; normal Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden. normal arabic (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. (3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.
Kurz erklärt
- Die Beförderung einer Person erfolgt dort, wo sie tatsächlich stattfindet, und nur der Inlandsteil unterliegt diesem Gesetz.
- Für die Beförderung von Gegenständen gelten ähnliche Regeln, wenn der Empfänger kein Unternehmer oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist.
- Die Bundesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze Strecken anders behandelt werden.
- Leistungen wie Beladen und Entladen werden dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht werden, unter den gleichen Bedingungen wie bei der Beförderung.
- Innergemeinschaftliche Beförderungen beginnen und enden in verschiedenen Mitgliedstaaten und werden am Beginn der Beförderung steuerlich behandelt.